Satzung
Vereinssatzung des Burschenvereins Greawinkler Schlacht e.V.
§ 1 Name und Sitz
§1 (1) Der Verein führt den Namen „Burschenverein Greawinkler Schlacht e.V.“.
Sein Sitz ist die Gemeinde Glonn, Ortsteil Schlacht.
§ 2 Zweck des Vereins Aufgaben und Ziele
§2.1 (1) Zweck des Vereins ist die Förderung und der Erhalt der Geselligkeit und der Tradition im bayrischen ländlichen Bereich.
§2.2 (2) Der Verein sieht seine Aufgaben und Ziele verwirklicht
§2.2a a. durch die Teilnahme an diversen Veranstaltungen örtlicher und auswärtiger Vereinen. Über die Teilnahmen an verschiedenen Veranstaltungen entscheidet die Vorstandschaft
§2.2b b. durch eigene, den Zusammenhalt fördernde Vereinsveranstaltungen und Feste.
§2.2c c. durch nach Möglichkeit jährlichen Ausflug, der den Zusammenhalt fördert.
§2.3 (3) Der Verein ist rassistisch, religiös, weltanschaulich und politisch neutral.
§ 3 Eintragung in das Vereinsregister
§3.1 (1) Durch Neuwahlen gewählte Vorstandschaftsmitglieder, sind binnen 4 Wochen dem Vereinsregister mit einem schriftlichen Protokoll der ordentlich einberufenen Versammlung mitzuteilen.
§ 4 Mitgliedschaft
§4.1 (1) Mitglieder des Vereins können ledige, männliche Jugendliche ab den 16. Lebensjahr werden, die sich zur Erfüllung der im §2 genannten Aufgaben und Ziele bekennen.
§4.2 (2) Bei Eintritt muss der Wohnsitz des Mitgliedes in der VG Glonn sein.
§4.3 (3) Über die Mitgliedschaft von Bewerbern, die bei Eintritt den Wohnsitz nicht in der VG Glonn haben, entscheiden die Mitglieder in der nächsten Mitgliederversammlung, auf Antrag der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.
§4.4 (4) Zu Ehrenmitglieder können Mitglieder von der Vorstandschaft ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Diese sind von der Jahresbeitragszahlung befreit.
§ 5 Beginn der Mitgliedschaft
§5.1 (1) Die Mitgliedschaft entsteht, wenn der Aufnahmebewerber
§5.1a a. einen schriftlichen oder mündlichen Aufnahmeantrag, der bei nicht Volljährigen der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten bedarf, bei einem Vorstandsmitglied abgegeben hat;
§5.1b b. seinen Jahresmitgliedsbeitrag (§14) bezahlt hat.
§5.2 (2) Über die Aufnahme entscheidet im ersten Schritt die Vorstandschaft. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Vorstandschaft bringt den Antrag bei der nächsten Mitgliederversammlung vor und diese entscheidet endgültig über die Aufnahme des Bewerbers.
§5.3 (3) Im 1. Mitgliedsjahr kann die Vorstandschaft das Mitglied ohne Angaben von Gründen aus dem Verein ausschließen. Dies muss dem Mitglied mündlich oder schriftlich innerhalb einer Frist von vier Wochen vor Ablauf des ersten Mitgliedsjahres mitgeteilt werden.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
§6.1 (1) Die Mitgliedschaft endet
§6.1a a. mit dem Tod des Mitgliedes;
§6.1b b. mit dem freiwilligen Austritt des Mitgliedes (Antrag an die Vorstandschaft);
§6.1c c. mit der Streichung von der Mitgliederliste
§6.1c c. durch Ausschluss (Abs. 2)
§6.1d d. durch Heirat.
§6.2 (2) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen* werden
§6.2a a. wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung das zweite Mahnschreiben eine Frist von drei Monaten verstrichen ist. Dem Mitglied ist der Ausschluss im zweiten Mahnschreiben anzudrohen und im Falle des Ausschluss schriftlich mitzuteilen.
§6.2b b. wenn es seit längerer Zeit, mindestens 1 Jahr, kein Interesse mehr am Verein zeigt.
§6.2c c. wenn es gegen die Vereinsdisziplin oder gegen die Vereinssatzung grob fahrlässig verstoßen hat;
§6.2d d. wenn es das Ansehen oder die Belange des Vereins geschädigt oder zu schädigen versucht hat;
§6.3d e. wenn es unehrenhafte oder kriminelle Handlungen vorgenommen hat, die so weitgehend sind, dass den Vereinsmitgliedern ein Zusammensein mit dem Auszuschließenden nicht mehr zugemutet werden kann.
§6.3* *Ausschluss Verfahren:
Ein Ausschluss kann erst erfolgen wenn die Eröffnung eines Ausschluss verfahren dem Mitglied schriftlich mitgeteilt wurde. Dem Mitglied ist eine Frist von 4 Wochen zu gewähren sich schriftlich an den 1. Vorstand zu wenden und sich zu den Anschuldigungen zu äußern. Bleibt das erste Schreiben unbeantwortet so ist ihm ein zweites Schreiben zuzustellen mit der Androhung des Ausschlusses, ihm ist eine Frist von 4 Wochen zu gewähren. Ein Ausschluss aus dem Verein kann nur ohne Gegenstimme eines Vorstandsschafts Mitglieds bei einem Vorstandsschaft Beschlusses erfolgen. Bei Gegenstimmen ist das Ausschlussverfahren bei der nächsten ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung als eigenen Tagespunkt aufzuführen. Der Ausschluss des Mitgliedes muss durch einfache Mehrheit geheim abgestimmt werden. Dem auszuschließenden Mitglied muss ermöglicht werden sich an der Versammlung zu den Anschuldigungen äußern zu können. Nach Anhörung des Mitgliedes hat dieses die Versammlungsstätte zu verlassen um den Mitgliedern ein ungestörtes Abstimmen zu ermöglichen. Das Ergebnis ist dem Mitglied mündlich, insoweit anwesend, und schriftlich mitzuteilen. Bei einem erfolgten Ausschluss ist dies in der Niederschrift zu vermerken und von den Vorstandsschafts Mitgliedern zu unterzeichnen.
§ 7 Rechte der Mitglieder
§7.1 (1) Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt
§7.1a a. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;
§7.1b b. Anfragen und Anträge zu stellen;
§7.1c c. den außerordentlichen Mitgliederversammlungen beizuwohnen.
§7.2 (2) Stirbt ein Mitglied, so erweist ihm der Verein die letzte Ehre durch Beteiligung am Begräbnis.
§7.3 (3) Alle Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
§8.1 (1) Jedes Mitglied ist verpflichtet,
§8.1a a. für die Aufgaben und die Ziele des Vereins einzutreten;
§8.1b b. die Entscheidungen der Vorstandschaft zu befolgen;
§8.1c c. die festgesetzten Jahresbeiträge bei Fälligkeit zu entrichten;
§8.1d d. an der jährlichen ordentlich einberufenen Jahreshauptversammlung teil zu nehmen
§ 9 Organe des Vereins
§9.1 (1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§10) und die Vorstandschaft (§11).
§ 10 Versammlungen
§10.1 (1) Es wird in ordentlicher Jahreshauptversammlung und außerordentlicher Mitgliederversammlung unterschieden
§10.2 (2) Die ordentliche Jahreshauptversammlung hat folgende Obliegenheiten
§10.2a a. Die ordentliche Jahreshauptversammlung ist jährlich während des ersten Quartals des Kalenderjahres durchzuführen.
§10.2b b. Die ordentliche Jahreshauptversammlung ist mit schriftlicher Einladung unter Angabe der Tagesordnungspunkte mindestens 2 Wochen vor dem Termin den Mitgliedern mitzuteilen.
§10.2c c. Es müssen folgende Tagespunkte stattfinden:
1. Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie anstehende Ereignisse im folgendem Geschäftsjahr
2. Bericht des Kassiers über das abgelaufene Geschäftsjahrjahr, Vereinsvermögen und deren Entwicklung
2. Entlastung der Vorstandschaft;
3.* Neuwahl der Vorstandschaft
4.* Neuwahl des Kassenprüfers, des Fähnrichs und der Fahnenbegleiter
5. Festsetzung der Höhe des laufenden Jahresbeitrages;
6. Satzungsänderungen (soweit Änderungen anstehen, sonst Streichung)
7. Aufnahme neuer Mitglieder
8. Vorbringen von Wünschen und Anträgen.
Mit * gekennzeichneten Tagespunkte nur in der 2 Jahres Periode
§10.2d d. Die ordentliche Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/2 der Vereinsmitglieder erschienen ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, dann muss binnen 3 Monate eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§10.2e e. Wahlen der Vorstandschaft (2 Jahres Periode)
§10.2e.a a. Zur Wahl stehen alle Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bzw. in das kommende Geschäftsjahr das 18. Lebensjahr vollenden. Dem Vereinsvorsitzenden steht das erste Vorschlagsrecht zu. Die Wahl des ersten Vorsitzenden und seines Stellvertreters muss geheim durch schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn mehr als eine Person zur Wahl stehen. Die Wahl der übrigen Mitglieder der Vorstandschaft, des Fähnrichs und der Fahnenbegleiter, sowie des Kassenprüfers erfolgt durch offene Abstimmung, wenn von den Mitgliedern gegen diese Art der Wahl keine Einwände erhoben werden, sonst durch schriftliche Abstimmung.
§10.2e. b. Wahl 1. und 2. Vorstand wenn mehr als 2 Kandidaten zur Wahl stehen so erfolgt zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl, außer ein Kandidat erhält bei dem ersten Wahlgang 51% der Stimmen. Bei Stimmen Gleichheit der Stichwahl hat der Kassier zwei Stimmen um ein ungerades Ergebnis wieder herzustellen. Eine erneuerte Stichwahl ist durchzuführen.
§10.2f f. Die Beschlüsse der ordentlichen Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, wenn in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
§10.2g g. Die Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten und durch den 1. Vorstand durch Unterschrift zu bestätigen.
§10.3 (3) Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Obliegenheiten
§10.3a a. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter jederzeit berechtigt.
§10.3b b. Tagesordnungspunkte legt die Vorstandschaft fest
§10.3c c. eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von der Vorstandschaft binnen 2 Monaten einberufen werden wenn dies 1/8 der Mitglieder unter schriftlichem Antrag mit Begründung an den 1. Vorstand fordern.
§10.3d d. Die Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind in der Niederschrift festzuhalten.
§10.3e e. Außer Periodische Vorstandschaftswahlen sind nur möglich (außer §11.5) wenn dies 1/4 der Mitglieder fordern.
§10.3e.a a. Ein Antrag auf Neuwahlen ist dem 1. und 2. Vorstand schriftlich, mit den Unterschriften von 1/4 der Mitglieder die dem Antrag zustimmen, mitzuteilen.
§10.3e.b b. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines oder mehreren Vorstandschaftsmitgliedern die außer Periodisch stattfindet, ist einer ordentlichen Jahreshauptversammlung gleich zu stellen.
§ 11 Die Vorstandschaft
§11.1 (1) Die Vorstandschaft besteht aus
§11.1a a. dem 1. Vorsitzenden;
§11.1b b. dem 2. Vorsitzenden;
§11.1c c. dem Kassier;
§11.1d d. dem 2. Kassier;
§11.1e e. dem Schriftführer;
§11.2 (2) Der 1. und 2. Vorsitzende ist jeweils einzelvertretungsberechtigt und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§11.3 (3) Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins. Sie erstellt die Tagesordnung für die außerordentliche Mitgliederversammlung und vollzieht deren Beschlüsse. Sie entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Sie entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern und ernennt Ehrenmitglieder. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei ihrer Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter, anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Ist ein Vorstandsmitglied bei einem Tagesordnungspunkt persönlich beteiligt, so muss es auf Verlangen des 1. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters auf die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über diesen Tagesordnungspunkt den Sitzungsraum verlassen.
§11.4 (4) Mehrere Vorstandsämter können nicht gleichzeitig in einer Person vereinigt werden.
§11.5 (5) Die Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können während der Wahlzeit ihr Amt nur aus wichtigen Gründen niederlegen, solche sind z.B. Krankheit, Wegzug oder berufliche Überlastung. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet auch mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Legt während der zweijährigen Periode ein Vorstandsmitglied sein Amt aus einem zulässigen Grund nieder oder scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so findet in der nächsten außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der regulären Wahlzeit statt. Es greift §10,3e.b Die übrigen Vorstandsmitglieder bleiben bis zur turnusgemäßen Neuwahl im Amt.
§11.6 (6) Die Mitglieder der Vorstandschaft sind ehrenamtlich tätig.
§ 12 Mittelverwendung
§12.1 (1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 13 Jahresmitgliedsbeitrag
§13.1 (1) Der Jahresmitgliedsbeitrag für jedes Mitglied wird jedes Jahr auf der Jahreshauptversammlung festgelegt.
§ 14 Geschäftsjahr
§14.1 (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15 Geschäftsordnung
§15.1 (1) Geschäftsordnung bildet diese Satzung
§ 16 Auflösung des Vereins
§16.1 (1) Über die Auflösung des Vereins beschließt eine ordentliche oder außerordentliche ein berufenen Mitgliederversammlung, es greift §10 (Versammlungsablauf), mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
§16.2 (2) Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandschaft.
§16.3 (3) Das Vereinsvermögen fällt der Schlachter Kirche zu.
§ 17 Gerichtsstand
§17.1 (1) Ausschließlicher Gerichtsstand ist das Amtsgericht Ebersberg
§ 18 Schlussbestimmung
§18.1 (1) Sollten Paragrafen nicht in der Satzung verankert sein, gelten die § 21-39 des BGB.
§18.2 (2) Alle vorgängigen Vereinssatzungen verlieren mit dieser Satzung Ihre Gültigkeit.